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§ 10 SAG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Mittelaufbringung

§ 10.

Für die Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehen Bundesmittel im Ausmaß von bis zu 75 Prozent der Versteigerungserlöse gemäß § 21 und § 29 EZG 2011 des Jahres 2021 zur Verfügung. Übersteigen die insgesamt beantragten Förderungen die zur Verfügung stehenden Mittel, ist den förderungswerbenden Unternehmen die Förderung aliquot zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012285

Dokumentnummer

NOR40253418

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