Transparenz
§ 11.
Die Abwicklungsstelle hat bis spätestens sechs Monate nach Gewährung der Förderung die Informationen gemäß Randnummer 57 der Leitlinien zu allen Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz, die einen Betrag von 500 000 Euro übersteigen, auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite gemäß dem 6. Abschnitt der Leitlinien zu veröffentlichen. Die Informationen sind ab Veröffentlichung mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20012285
Dokumentnummer
NOR40253419
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