§ 10 RATG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 10.

Der Gegenstand ist zu bewerten:

  1. 2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen
  1. 3. in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetz
  1. a) bei objektbezogenen Ansprüchen
  1. b) bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
  1. aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),
  1. 5. in Sachen des Firmenbuchs, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:
  1. 6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
  1. 7. in Strafsachen über eine Privatanklage
  1. 9. in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:

Schlagworte

Handelsregister

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40190341