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§ 10 QZV Chemie GW

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2010

2. Abschnitt

Ausweisung von Gebieten Bezeichnung von Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebieten

§ 10

(1) Wenn aufgrund von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 5 Abs. 2 an gleichzeitig 30% oder mehr aller beobachteten Messstellen eines Grundwasserkörpers die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet einzustufen ist, hat der Landeshauptmann gemäß § 33f WRG 1959 für den Grundwasserkörper hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 – vorbehaltlich Abs. 2 – ein Beobachtungsgebiet zu bezeichnen.

(2) Wenn aufgrund von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 5 Abs. 2

  1. 1. an gleichzeitig 50% oder mehr aller beobachteten Messstellen eines Grundwasserkörpers die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet einzustufen ist oder
  2. 2. ein signifikanter und anhaltender steigender Trend gemäß §3 Z7 in Verbindung mit §11 festgestellt wird,

    hat der Landeshauptmann gemäß § 33f WRG 1959 für den Grundwasserkörper hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 ein voraussichtliches Maßnahmengebiet zu bezeichnen.

(3) Sind für einen GWK die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 gegeben, kann die Bezeichnung eines Beobachtungsgebiets oder voraussichtlichen Maßnahmengebiets gemäß § 33f Abs. 2 WRG 1959 auf einen Teilbereich eines Grundwasserkörpers eingegrenzt werden, wenn eine lokale Häufung von Überschreitungen und eine hydrologisch und kontaminationsmäßig eindeutige Abgrenzbarkeit des betreffenden Teilbereichs des hydrographischen Einzugsgebietes gegeben ist. Für die Beurteilung der Abgrenzbarkeit können im Bundesland verfügbare geeignete Informationen herangezogen werden.

(4) Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 zur GZÜV ausgewiesen. Sofern Grundwasserkörper in Anlage 13 zur GZÜV zu Gruppen von Grundwasserkörpern zusammengefasst sind, hat für diese eine gesamtheitliche Beurteilung gemäß den vorstehenden Absätzen zu erfolgen.

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