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§ 11 QZV Chemie GW

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.2019

Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr

§ 11.

(1) Ein signifikanter und anhaltender steigender Trend ist für einen Grundwasserkörper gegeben, wenn

  1. 1. die Messergebnisse aus den gemäß § 5 Abs. 2 durchgeführten Messungen an 30% oder mehr der beobachteten Messstellen den in Anlage 1 Spalte 2 dem Schadstoff zugeordneten Ausgangspunkt für eine Trendumkehr überschreiten und
  2. 2. nach Maßgabe der nachstehenden Absätze die für den Grundwasserkörper ermittelten arithmetischen Mittelwerte der Schadstoffgehalte statistisch signifikant und anhaltend steigen gemäß § 3 Z 7 und die Trendlinie den Ausgangspunkt gemäß Anlage 1 Spalte 2 für die Trendumkehr überschreitet.

(2) Die Länge der Zeitreihe für die Trendberechnung hat einen Beurteilungszeitraum von acht Jahren zu umfassen, wenn für die Trendermittlung gemäß Abs. 3 nur eine Messung pro Jahr erfolgt. Bei einer höheren Überwachungsfrequenz hat die Länge der Zeitreihe für die Trendberechnung einen Beurteilungszeitraum von sechs Kalenderjahren zu umfassen. Der Beurteilungszeitraum umfasst jeweils die erforderliche Anzahl der letzten dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahre, für die Messergebnisse zur Verfügung stehen.

(3) Zur Ermittlung des Trends ist zunächst für jeden Beobachtungsdurchgang das arithmetische Mittel der Messergebnisse von allen beobachteten Messstellen im Grundwasserkörper zu berechnen und dann der Trend für diese Mittelwerte gemäß Abs. 4 zu beurteilen. Sind die Überwachungsfrequenzen der Beobachtungsdurchgänge im Beurteilungszeitraum unterschiedlich, so ist das arithmetische Mittel der Messergebnisse auf der Basis der geringsten Überwachungsfrequenz zu berechnen.

(4) Die Beurteilung des Trends und der Nachweis eines nachhaltig steigenden Trends hat auf der Grundlage einer anerkannten statistischen Methode, wie etwa der Regressionsanalyse, zu erfolgen. Ein Trend gilt als statistisch signifikant, wenn er auf einem Signifikanzniveau von 5% ermittelt wurde.

(5) Zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Trendermittlung werden sämtliche Messungen unterhalb der Bestimmungsgrenze auf die Hälfte der höchsten in der Zeitreihe nachgewiesenen Bestimmungsgrenze festgesetzt. Für den Parameter Pestizideinsgesamt gilt § 5 Abs. 4 sinngemäß.

(6) Für die Ermittlung von Trends ist erforderlich, dass von mindestens zwei Drittel aller beobachteten Messstellen im Grundwasserkörper, jedenfalls aber von mindestens drei Messstellen, Messergebnisse vorliegen. Dabei dürfen nur jene Messstellen herangezogen werden, bei denen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Überwachungsfrequenz gemäß Abs. 3 nicht mehr als ein Wert in der Zeitreihe fehlt.

(7) Der Nachweis der Trendumkehr ist gegeben, wenn die Konzentrationen eines Schadstoffes im Grundwasserkörper nach dem Anstieg wieder abnehmen und diese Veränderung mit anerkannten statistischen Methoden nachweisbar ist. Die Länge der Zeitreihe für die Ermittlung der Trendumkehr hat einen Beurteilungszeitraum von 14 Kalenderjahren zu umfassen, wenn für die Trendermittlung gemäß Abs. 3 nur eine Messung pro Jahr erfolgt. Bei einer höheren Überwachungsfrequenz hat die Länge der Zeitreihe für die Ermittlung der Trendumkehr einen Beurteilungszeitraum von zehn Kalenderjahren zu umfassen. Der Beurteilungszeitraum umfasst jeweils die erforderliche Anzahl der letzten dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahre, für die Messergebnisse zur Verfügung stehen.

(8) Im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ist darzustellen,

  1. 1. wie die Trendermittlung an den einzelnen Überwachungsstellen zur Erkennung eines signifikanten und anhaltenden steigenden Trends einer Schadstoffkonzentration in diesem Grundwasserkörper oder der Umkehrung eines solchen Trends beigetragen hat,
  2. 2. aus welchen Gründen die Ausgangspunkte für die Trendumkehr gemäß Anlage 1 Spalte 2 gewählt worden sind und
  3. 3. das Ergebnis der Trendermittlung für festgestellte Schadstofffahnen, die insbesondere aus Altablagerungen und Altstandorten (§ 2 Altlastensanierungsgesetz) stammen. Für die zugrundeliegenden Beurteilungen sind auch nach dem Altlastensanierungsgesetz durchgeführte Beurteilungen, Risikoabschätzungen, Bewertungen und weitere Untersuchungen heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

20006738

Dokumentnummer

NOR40217155

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