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§ 10 Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Prüfarbeit

§ 10.

(1)   Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen.

(2)  Die Prüfarbeit hat nach Angabe sämtliche nachstehende Bereiche gem. Z 1 bis Z 6 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen:

  1. 1. Durchführen der Sendungsan- und -übernahme sowie Durchführen von Mengen- und Zustandskontrollen von Sendungen unter Einschluss anfallender Dokumentationsarbeiten,
  2. 2. Anpassen oder Planen von Touren zB Definieren der Tourenfolge, Berücksichtigen von Zustellzeiten und Tourenzusammenlegungen,
  3. 3. Sortieren von Sendungen zur manuellen oder maschinellen Weiterverarbeitung und Verarbeiten von nicht maschinell sortierbaren Sendungen oder Sortieren von Sendungen nach logistischen Gesichtspunkten (zB Fahrtroute, Gangfolge, Priorität, Menge),
  4. 4. Kommissionieren von Sendungen, Herrichten zu versand- und transportgerechten Einheiten und Verladen von Sendungen,
  5. 5. Zustellen, Hinterlegen von Sendungen und Benachrichtigen über Sendungen sowie Prüfen von Vollmachten und Abstellgenehmigungen,
  6. 6. Informieren und Beraten von Kunden, Führen von Verkaufsgesprächen, Behandeln von Beschwerden oder Anbieten von Serviceleistungen,

(3)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1, Z 5 und Z 6 eine Dauer von insgesamt zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen.

(4)  Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(5)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechtes Sortieren und Kontrollieren,
  2. 2. fachgerechtes Abwickeln der einzelnen Prozesse,
  3. 3. fachgerechtes Bedienen und Anwenden von Hilfsmitteln,
  4. 4. serviceorientiertes Verhalten und Kundenorientierung,

Schlagworte

Sendungsübernahme, Sendungsannahme, Mengenkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010708

Dokumentnummer

NOR40215782

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