vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Praktische Prüfung

Geschäftsprozesse

§ 9.

(1)   Der Prüfung hat schriftlich zu erfolgen und hat nach Angabe die nachstehenden Bereiche gem. Z 1 bis Z 3 zu umfassen:

  1. 1. Zusammenstellen von Informationen über das betriebliche Leistungsangebot zB im Businesskundenbereich,
  2. 2. Durchführen von Arbeiten im Bereich der Beschaffung wie Schreiben von Anfragen, Vergleichen von Angeboten, Kontrollieren von Rechnungen usw.,
  3. 3. Behandeln von Beschwerden.

(2) Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. korrekte und vollständige Aufgabenlösung,
  2. 2. Praxistauglichkeit,
  3. 3. sprachlich korrekte und adäquate Ausdrucksweise.

(3) Die Prüfung hat computerunterstützt zu erfolgen.

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010708

Dokumentnummer

NOR40215781

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)