Technologie
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Erfassung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Warenbewegung,
- 2. Sortier- und Fördertechnik,
- 3. Sicherheit.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Sortiertechnik
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010708
Dokumentnummer
NOR40215780
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