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§ 11 Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Fachgespräch

§ 11.

(1)  Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.

(3) Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:

  1. 1. Prozesse in der Nah- und Distributionslogistik,
  2. 2. Förder- und Sortieranlagen,
  3. 3. Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Praxistauglichkeit.

(5) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest zehn Minuten dauern. Es ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Schlagworte

Nahlogistik, Förderanlage

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010708

Dokumentnummer

NOR40215783

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