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§ 10 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

3. Abschnitt

Praktische und theoretische Ausbildung, Leistungsnachweise Praktische Ausbildung, Inhalte

§ 10.

(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach den Ausbildungsrahmenplänen gemäß den Anlagen 1 bis 5 und den dazu gemäß § 4 Abs. 2 erlassenen Lehrplänen.

(2) Die auszubildenden Personen sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Sie sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Die Ausbildung ist durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch geeignete Veranstaltungen zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100692

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