3. Abschnitt
Praktische und theoretische Ausbildung, Leistungsnachweise Praktische Ausbildung, Inhalte
§ 10.
(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach den Ausbildungsrahmenplänen gemäß den Anlagen 1 bis 5 und den dazu gemäß § 4 Abs. 2 erlassenen Lehrplänen.
(2) Die auszubildenden Personen sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Sie sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Die Ausbildung ist durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch geeignete Veranstaltungen zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20005918
Dokumentnummer
NOR40100692
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