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§ 10 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Zeugnis

§ 10.

Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Wurde der Grundausbildungslehrgang mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 7 Abs. 4) abgeschlossen, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

20012580

Dokumentnummer

NOR40266338

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