Zeugnis
§ 10.
Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Wurde der Grundausbildungslehrgang mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 7 Abs. 4) abgeschlossen, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Gesetzesnummer
20012580
Dokumentnummer
NOR40266338
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