Prüfungssenate
§ 9.
Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung der Leiter des Zentrums für Grundausbildung, bestimmt den Vorsitz des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats hat eine weibliche Bedienstete zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
20012580
Dokumentnummer
NOR40261917
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