§ 10 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2024

Zeugnis

§ 10.

(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Wurde der Grundausbildungslehrgang mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 7 Abs. 4) abgeschlossen, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.

(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

20012580

Dokumentnummer

NOR40261918

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