Zeugnis
§ 10.
(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Wurde der Grundausbildungslehrgang mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 7 Abs. 4) abgeschlossen, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.
(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Gesetzesnummer
20012580
Dokumentnummer
NOR40261918
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