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§ 10 GMO-VO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).

Jahreswerte

§ 10.

(1) Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahrs sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

  1. 1. die Abgabe an Endverbraucher, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern und Verbraucherkategorien;
  2. 2. die Anzahl der Anmeldungen getrennt nach neuerrichteten und bestehenden Anschlüssen, der Abmeldungen sowie der durchgeführten Versorgerwechsel, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern und Verbraucherkategorien;
  3. 3. die Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Versorgerwechsel einerseits unterschieden nach Gründen der Ablehnung, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und andererseits nach Versorgern. Die Gründe der Ablehnung sind zu gliedern in:
  1. a) aufrechte vertragliche Bindung,
  2. b) mangelhafter Antrag,
  3. c) sonstige;
  1. 4. die Anzahl der Neuanschlüsse und die gesamte Bearbeitungsdauer in Tagen, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
  2. 5. die Anzahl der Rechnungen nach Vollziehung des Versorgerwechsels und Rechnungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
  3. 6. die Anzahl der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder nach Beendigung des Vertrages an den Endverbraucher ausgesandt wurden sowie die Anzahl der Rechnungen, die später als drei Wochen nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder nach Beendigung des Vertrages an den Versorger ausgesandt wurden, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
  4. 7. die Anzahl der an Kundenanlagen durchgeführten Wartungs- und Reparaturdienste und die gesamte hiefür benötigte Bearbeitungsdauer in Stunden getrennt nach Verbraucherkategorien;
  5. 8. die Anzahl der Netzzugangsverweigerungen nach Verbraucherkategorien.

(2) Jeweils für den Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

  1. 1. die Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern;
  2. 2. die Anzahl der aktiven Prepaymentzähler getrennt nach Verbraucherkategorien;
  3. 3. die Anzahl der Kunden (Endverbraucher) unter Berufung auf Grundversorgung jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien.

Schlagworte

Kundenanfrage, Wartungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20009753

Dokumentnummer

NOR40255677

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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