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§ 12 GMO-VO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).

7. Hauptstück

Speicherunternehmen Tageswerte

§ 12.

Jeweils für jeden Gastag sind von den Speicherunternehmen zum Ende des jeweiligen Gastags zu melden:

  1. 1. der Speicherinhalt;
  2. 2. das maximal angebotene Arbeitsgasvolumen;
  3. 3. das kontrahierte Arbeitsgasvolumen gemäß Speicherverträgen;
  4. 4. die maximal angebotene Ein- und Ausspeicherkapazität;
  5. 5. die kontrahierte Ein- und Ausspeicherkapazität gemäß Speicherverträgen;
  6. 6. die genutzte (gemessene) Ein- und Ausspeicherkapazität.

Schlagworte

Einspeicherkapazität

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20009753

Dokumentnummer

NOR40255678

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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