Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).
5. Hauptstück
Verteilernetzbetreiber Monatswerte
§ 8.
Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:
- 1. die allokierten, nicht saldierten Importe und Exporte je grenzüberschreitender Speicheranlage im Sinne des § 4 Abs. 9 GSNE-VO 2013 und Speicherkunde,
- 2. die Anzahl der Versorgerwechsel, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern, für letztere jeweils getrennt nach Zu- und Abgängen und Verbraucherkategorien;
- 3. die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Netzkunden jeweils unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund) getrennt nach Verbraucherkategorien;
- 4. die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien sowie im Netzgebiet tätigen Lieferanten;
- 5. die Anzahl der Abschaltungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Netznutzungsvertrages durch den Netzbenutzer, getrennt nach Aussetzung und Auflösung des Netznutzungsvertrages, sowie getrennt nach Verbraucherkategorien sowie getrennt nach im Netzgebiet tätigen Versorgern;
- 6. die Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Aussetzung des Netzzugangsvertrages, getrennt nach Verbraucherkategorien sowie im Netzgebiet tätigen Versorgern;
- 7. die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher in der Grundversorgung, getrennt nach Verbraucherkategorien;
- 8. die Anzahl der Messgeräte, welche zum jeweiligen Monatsletzten die Prepaymentzählung aktiviert haben.
Schlagworte
Zugang
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
20009753
Dokumentnummer
NOR40255676
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)