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§ 10 G-EnLD-VO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

Erhebungen zu Großabnehmern

§ 10.

(1) Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Netzbetreibern für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die zum 30. September in Summe über alle Zählpunkte eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh pro Stunde haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E‑Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die Zählpunktsbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie der jeweilige Bezug in den letzten zwölf Monaten zu melden.

(2) Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Großabnehmern zum Erhebungsstichtag 31. August jeweils getrennt je Standort zu melden:

  1. 1. Name und Adresse sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en);
  2. 2. die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE;
  3. 3. Angaben zu vorhandenen technischen Einrichtungen zur automatischen oder manuellen Reduzierung bzw. Substitution des Erdgasbezugs.

(3) Jeweils spätestens bis zum 15. Jänner jeden Jahres sind von den Großabnehmern zum Erhebungsstichtag 1. Jänner jeweils getrennt je Zählpunkt zu melden:

  1. 1. Unternehmensname des Versorgers;
  2. 2. Bei konzerninterner Gasversorgung: der größte Vorlieferant.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20009751

Dokumentnummer

NOR40256005

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