7. Teil
Erweiterte Datenmeldungen im Engpass- bzw. Krisenfall
§ 14.
Wenn die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen mehr als 30 % gegenüber der initialen Nominierung beträgt (Engpassfall), die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 vorliegen (Krisenfall) oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control erweiterte Datenmeldungen anordnen. Dies umfasst insbesondere:
- 1. die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 jeweils innerhalb der nächsten Stunde;
- 2. die Meldung der Daten gemäß § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 in kürzeren Intervallen sowie gemäß § 5 Abs. 1 für einen längeren Vorschauhorizont;
- 3. die Meldung der Daten gemäß § 4, § 7, § 9 sowie § 10 Abs. 2 jeweils aktuell;
- 4. die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 2 Z 3, jeweils am Mittwoch der folgenden Kalenderwoche.
Schlagworte
Engpassfall
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022
Gesetzesnummer
20009751
Dokumentnummer
NOR40245397
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