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§ 10 Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1934

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

§ 10.

(1) Wird das Eigentum der Eisenbahnunternehmung an einem in den Verzeichnissen (§ 19, Absatz 2, Z 1, EAG.) enthaltenen Grundstücke, dessen räumliche Begrenzung oder der Bestand eines von der Unternehmung behaupteten Rechtes an einem anderen Grundstücke bestritten oder gegen den Widerspruch der Unternehmung ein Recht an einem Eisenbahngrundstücke behauptet, so ist der tatsächliche Besitzstand zu erheben und dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Der Partei, deren Begehren unberücksichtigt geblieben ist, bleibt überlassen, ihren Anspruch im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

(2) Ist zweifelhaft oder bestritten, ob ein Grundstück zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen hat (§ 2 EAG.), so ist die Entscheidung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr einzuholen.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

10011220

Dokumentnummer

NOR12144445

alte Dokumentnummer

N9193412045I

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