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§ 11 Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1934

§ 11.

(1) Beschlüsse, durch die über widerstreitende Ansprüche entschieden wurde, sind den Beteiligten zuzustellen und können nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen angefochten werden.

(2) Die im § 9, Absatz 1, Z 3, bezeichneten, im Grundbuche vorzunehmenden Änderungen sind vom Lokalkommissär durch Beschluß festzustellen. Auf Grund dieses Beschlusses hat das Grundbuchsgericht die notwendigen bücherlichen Eintragungen zu verfügen. Ist gegen den Beschluß ein Rechtsmittel zulässig, so sind die Änderungen im Grundbuch erst nach Rechtskraft zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

10011220

Dokumentnummer

NOR12144446

alte Dokumentnummer

N9193412046I

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