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§ 12 Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1934

§ 12.

(1) Nach Beschluß der Erhebungen in einer oder mehreren Katastralgemeinden sind alle Personen, welche sich durch die in dem Bahnbestandblatte, der zweiten Abteilung des Lastenblattes oder im Grundbuch vorzunehmenden Eintragungen für beeinträchtigt halten, aufzufordern, ihre Ansprüche bei dem Lokalkommissär anzumelden.

(2) Die Frist für diese Anmeldung ist mit mindestens sechs Wochen und höchstens drei Monaten zu bestimmen; der Endpunkt ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen. Sie kann nicht erstreckt werden; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt.

(3) Die Aufforderung ist an der Amtstafel des Gerichtes und in den Räumen der Grundbuchsanlegungskommission anzuschlagen und in den beteiligten sowie in den benachbarten Gemeinden zu verlautbaren.

(4) Die Akten können während der Frist von jedermann eingesehen werden.

(5) Über einen rechtzeitig angemeldeten Anspruch ist nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen durch Beschluß im Sinne der §§ 9 bis 11 zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

10011220

Dokumentnummer

NOR12144447

alte Dokumentnummer

N9193412047I

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