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§ 9 Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1934

§ 9.

(1) Nach Vorlegung der in den §§ 7 und 8 bezeichneten Behelfe leitet der Lokalkommissär Erhebungen ein. Sie haben zum Gegenstand:

  1. 1. die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Behelfe zu prüfen und die etwa notwendigen Verbesserungen zu veranlassen;
  2. 2. die Eisenbahngrundstücke sowie die sonstigen in das Bahnbestandblatt und in die zweite Abteilung des Lastenblattes aufzunehmenden Rechte und Tatsachen zu ermitteln;
  3. 3. die Eintragungen, die infolge dieser Ermittlungen in den Grundbüchern der betroffenen Katastralgemeinden vorzunehmen sind, festzustellen. Hiebei ist insbesondere auch der Grundbuchsstand hinsichtlich der den Eisenbahngrundstücken benachbarten sowie der als herrschendes oder dienendes Gut in Betracht kommenden Grundstücke mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung zu bringen, soweit dies notwendig ist, um Widersprüche zwischen den Eintragungen im Eisenbahnbuch und im Grundbuch zu vermeiden, oder soweit dies sonst leicht geschehen kann.

(2) Bei den Erhebungen sind die Bestimmungen der §§ 19 bis 21, 23 bis 26 Allg. GAG. sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden keine abweichenden Anordnungen getroffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

10011220

Dokumentnummer

NOR12144444

alte Dokumentnummer

N9193412044I

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