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§ 8 Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1934

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

§ 8.

(1) Soweit Abdrücke der Katastralmappe nicht erhältlich sind, können an die Stelle der Mappen Pläne oder Pausen der bestehenden Eisenbahnpläne treten, die von einer Person oder Stelle verfaßt sind, welche gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1929, B. G. Bl. Nr. 3 von 1930 (LiegTeilG.), zur Anfertigung von Teilungsplänen berechtigt ist. Sie müssen die Eisenbahngrundstücke, ferner die Grenzabstöße der benachbarten sowie derjenigen sonstigen Grundstücke, die gegenüber einem Eisenbahngrundstück als herrschendes oder dienendes Gut in Betracht kommen, endlich die Grundstücksnummern der dargestellten Grundstücke enthalten. Im übrigen müssen die Pläne oder Pausen die in der Natur bestehenden Grenzen nach dem letzten Stande darstellen, was von dem Verfasser des Planes unter Angabe des Tages, bis zu dem die Pläne oder Pausen fortgeführt sind, zu bestätigen ist. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Plan oder die Pause von einer zur Anfertigung von Teilungsplänen berechtigten Person oder Stelle verfaßt ist. Eine weitere Prüfung findet nicht statt.

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, die Darstellung der in Absatz 1 bezeichneten Grundstücke in der Katastralmappe oder in der Grundbuchsmappe zu ändern, so müssen die Pläne oder Pausen auch die hiefür erforderlichen Angaben enthalten. Sind sie in einem anderen Maßstab als die Katastralmappe oder die Grundbuchsmappe gehalten, so müssen die notwendigen zeichnerischen Darstellungen auch im Maßstab der Mappe beigebracht werden.

(3) Enthalten die Pläne oder Pausen Grundstücks-, Konskriptions- oder Orientierungsnummern, die im Grundbuch bereits für andere Liegenschaften verwendet werden, so ist diesen Nummern die Bezeichnung „neu“ beizufügen und diese Bezeichnung in allen diese Liegenschaften betreffenden Geschäftsstücken zu gebrauchen.

(4) Die Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ ist berechtigt, die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Pläne, Pausen und zeichnerischen Darstellungen durch einen vom Bundesministerium für Handel und Verkehr hiezu ermächtigten fachlichen Beamten auch dann verfassen zu lassen, wenn es sich nicht um Grundstücke einer in ihrem Betriebe stehenden Eisenbahn handelt.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Konstriptionsnummer, BGBl. Nr. 3/1930

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

10011220

Dokumentnummer

NOR12144443

alte Dokumentnummer

N9193412043I

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