Übernahme der angebotenen Sachgüter
§ 10.
(1) Organe des Bundes, die an der Übernahme von den in der SGÜ angebotenen Sachgütern Interesse haben, können mit den zuständigen Bediensteten der anbietenden Organe direkt Kontakt aufnehmen.
(2) Möchte das meistbietende interessierte Organ des Bundes das in der SGÜ angebotene Sachgut übernehmen, sind die entsprechenden Modalitäten für die Sachgüterübertragung zwischen den beteiligten Organen festzulegen. Über die Übergabe der Sache ist vom übernehmenden Organ ein Übernahmeschein und vom anbietenden Organ ein Übergabeschein jeweils in doppelter Ausfertigung auszustellen, wobei je eine Ausfertigung zwischen den beteiligten Organen auszutauschen ist.
(3) Ist die Übernahme von systemisierungspflichtigen Sachgütern beabsichtigt, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Systemisierung vorliegt oder nachträglich eingeholt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024
Gesetzesnummer
20007107
Dokumentnummer
NOR40125985
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