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§ 9 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Abschnitt

Sachgüterübertragung, Veräußerung und Verwertung Sachgüterübertragung

§ 9.

(1) Nicht mehr benötigte Sachgüter, die nicht nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 von der SGÜ ausgenommen sind, sind in einer Anbotsliste von den anbietenden Organen zusammenzufassen und dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 25. der Monate Februar, Mai, August und November bekanntzugeben. Die Angaben in den Anbotslisten sind auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken, das zur Beurteilung durch die übernehmenden Organe erforderlich ist.

(2) Auf Grund der Meldungen nach Abs. 1 ist vom Bundesminister für Finanzen eine Gesamtanbotsliste zur SGÜ zusammenzustellen, die an die im Anschriftenverzeichnis angeführten Stellen jeweils bis Ende der Monate Februar, Mai, August und November zu übermitteln ist und die im Intranet des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen ist.

(3) Dem Bundesminister für Finanzen kommt in den Fällen des Abs. 2 und Abs. 6 die Funktion der Clearingstelle zu.

(4) Sachgüter, die nicht nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 von der SGÜ ausgenommen sind, und für die

  1. 1. nur ein eingeschränkter Nutzerkreis besteht,
  2. 2. ständige oder potentielle Abnehmer vorhanden bzw. bekannt sind,
  3. 3. die Verwertung ressortintern vorgenommen werden kann oder
  4. 4. aus Wirtschaftlichkeitsgründen ein regionales Anbieten zweckmäßig ist,

(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 3 kommt den jeweiligen Bundesministerien und in den Fällen des Abs. 4 Z 1 und 4 kommt den jeweiligen haushaltsführenden Stellen die Funktion einer Clearingstelle zu. Die zuständige Clearingstelle (§ 8) hat in diesen Fällen die jeweiligen Anbotslisten der abzugebenden Sachgüter den an der SGÜ beteiligten Stellen zu übermitteln.

(6) Konnten für Sachgüter nach Abs. 4 keine Übernehmer gefunden werden, haben die anbietenden Organe dies dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Sachgüter in die Gesamtanbotsliste nach Abs. 2 aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20007107

Dokumentnummer

NOR40125984

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