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§ 8 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Clearingstelle

§ 8.

Der Bundesminister für Finanzen bzw. anderen vermittelnden Organen obliegt nach § 9 die Funktion einer Clearingstelle zwischen den anbietenden und den übernehmenden Organen. In dieser Funktion haben sie Meldungen der anbietenden Organe zu sammeln und in zusammengefasster Form an die potentiellen übernehmenden Organe nach § 9 Abs. 4 und 5 weiterzuleiten. Eine Kontaktaufnahme durch die potentiellen übernehmenden Organe mit dem Bundesminister für Finanzen bzw. den anderen vermittelnden Organen in ihrer Funktion als Clearingstelle hat zu unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20007107

Dokumentnummer

NOR40125983

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