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§ 11 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Veräußerung bzw. Verwertung nicht übernommener Sachgüter

§ 11.

(1) Findet sich für Sachgüter binnen einem Monat kein übernehmendes Organ (§ 7), so sind diese bei vorhandener Vormerkung für ausgegliederte Rechtsträger des Bundes an den meistbietenden Interessenten gegen Entgelt (§ 3) im Rahmen der Bestimmungen des § 75 BHG 2013 zu veräußern.

(2) Findet sich für Sachgüter, die den ausgegliederten Rechtsträgern des Bundes nach Abs. 1 angeboten werden, binnen einem Monat kein interessierter ausgegliederter Rechtsträger, so können diese im Rahmen der Bestimmungen des § 75 BHG 2013 an einen meistbietenden Dritten veräußert werden.

(3) Kann eine Veräußerung nach Abs. 2 nicht erfolgen und ist eine Veräußerung solcher Sachgüter allenfalls auch im Wege einer Altmaterialverwertung nicht möglich, so können sie auf Grundlage des § 75 Abs. 5 Z 1 lit. a BHG 2013

  1. 1. karitativen oder gemeinnützigen Einrichtungen,
  2. 2. den eigenen Bediensteten oder
  3. 3. einem anderen sonstigen Rechtsträger

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20007107

Dokumentnummer

NOR40125986

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