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§ 10 BMEN-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Inkrafttreten

§ 10.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Abs. 1 EAG gelten bis zum 29. Dezember 2023 auch dann als erfüllt, wenn die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch einen Anlagenbetreiber mangels anerkannter Zertifizierungssysteme, mangels Verfügbarkeit von Zertifizierungsstellen, mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren oder mangels Verfügbarkeit von Lieferanten, die eine Selbsterklärung gemäß der Verordnung auf Grundlage des § 16 Abs. 2 des Holzhandelsüberwachungsgesetzes ‑ HolzHÜG, BGBl. I Nr. 178/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2021, abgegeben haben oder zertifiziert wurden, innerhalb der Herstellungs- und Lieferkette nicht eingehalten werden können. In diesem Fall ist der Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, ein von der Umweltbundesamt GmbH zur Verfügung gestelltes Muster als Nachweis zu verwenden. Dieser Nachweis muss bis zum 29. Dezember 2023 bei der Umweltbundesamt GmbH eingelangt sein. Diese dokumentiert die eingelangten Nachweise und prüft sie auf Plausibilität.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß hinsichtlich der Vorgaben in Art. 38 Abs. 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 , ABl. L Nr. 334 vom 31.12.2018 S. 1, für die Emissionsmeldung des Jahres 2023, die im Einklang mit § 9 EZG 2011 bis 31. März 2024 zu übermitteln und gemäß § 10 EZG 2011 zu überprüfen ist.

Schlagworte

Herstellungskette

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012220

Dokumentnummer

NOR40251961

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