Befristete Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal
§ 107a
(1) Vertragsbediensteten, die am 1. Dezember 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022, beschäftigt sind und
- 1. dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 128/2022, oder
- 2. einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 76/2006,
- angehören wird bei Vollbeschäftigung für das Jahr 2022 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.580,00 € gewährt, soweit die Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Jahr mindestens 30 Tage beträgt. Bei Teilbeschäftigung gebührt der aliquotierte Betrag im Beschäftigungsausmaß zum Stichtag 1. Dezember 2022. Fallen in das Jahr 2022 Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer Karenz, gebührt die Einmalzahlung, soweit der Vertragsbedienstete in diesem Jahr an zumindest 30 Tagen Dienst versehen hat. In diesem Fall gebührt die Entgelterhöhung in dem Ausmaß des zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaßes.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bezüge der in Abs 1 genannten Vertragsbediensteten durch Verordnung befristet für das Jahr 2023 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung, ausgedrückt in einem Geldbetrag, festzulegen.
02.01.2023
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