§ 105 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1967

II. Abschnitt

Schutz der Selbstverwaltung

§ 105

Parteistellung der Gemeinden

(1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach § 100, kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach den §§ 94 und 101 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B.-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B.-VG.) Beschwerde zu führen sowie nach § 100 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 139 Abs. 1 B.-VG.) anzufechten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)