§ 105 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

II. Abschnitt

Schutz der Selbstverwaltung

§ 105

Parteistellung

In Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jene nach den §§ 98a und 100, kommt jedenfalls der Gemeinde, in Verfahren nach § 101 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013

31.01.2014

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