§ 105 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2010

II. Abschnitt

Schutz der Selbstverwaltung

§ 105

Parteistellung der Gemeinden

(1) In Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen in jenen nach den §§ 98a und 100, kommt jedenfalls der Gemeinde, in Verfahren nach den §§ 94 und 101 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B.-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B.-VG.) Beschwerde zu führen sowie nach § 100 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 139 Abs. 1 B.-VG.) anzufechten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)