§ 104 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1976

§ 104

Verfahren vor der Aufsichtsbehörde

(1) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach § 100, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(2) In Bescheiden der Aufsichtsbehörde ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG.) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG.) hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976

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