§ 104
Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
(1) Für Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jene nach §§ 98a und 100, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung.
(2) In Bescheiden der Aufsichtsbehörde ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B.-VG.) hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010
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