§ 104 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1967

§ 104

Verfahren vor der Aufsichtsbehörde

Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach § 100, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

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