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BGBl I 104/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

104. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes 1986
104. (NR: GP XXVII RV 2609 AB 2687 S. 272 . BR: AB 11558 S. 970 .)

104. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 208/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Abs. 2 und 3, §§ 22 Abs. 2, 24, 38 Abs. 3 und 6 und 39 Abs. 1 bis 3 sind unter einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger zu verstehen, nicht aber leitende, eigenverantwortliche, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienstleistungen.“

2. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, sowie der angrenzenden Bundesländer zu hören. Soweit Erfordernisse in den in § 8 Abs. 1 angeführten Sparten es notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen, kann die Zivildienstserviceagentur im Rahmen des Anhörungsrechtes diese Erfordernisse begründet darstellen. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Bedarfsdeckung Bedacht zu nehmen. Unterschreitet die Bedarfsdeckung der Zivildiensteinrichtungen im Bundesgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr den Wert von 90%, können Anerkennungen zusätzlicher Einrichtungen und Plätze nur im Bereich der in den § 8 Abs. 1 angeführten Sparten erfolgen. Bescheide gemäß Abs. 1 sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie vom Bundesminister für Inneres aufzuheben.“

3. In § 5 Abs. 3 letzter Satz wird nach der Wortfolge „Untersuchungsergebnisse (§ 17 Abs. 2 WG 2001)“ die Wortfolge „ , einschließlich der im Rahmen des Stellungsverfahrens empfohlenen Einschränkungen für den Wehrdienst,“ eingefügt.

4. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Dem Zivildienstpflichtigen kann auf Antrag vor der Zuweisung eine einmalige Teilung der Zivildienstleistung gewährt werden, wenn dies besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern und der Zivildienstpflichtige die Zustimmung zur Teilung durch die Einrichtung nach § 8 Abs. 3 gleichzeitig mit dem Antrag einbringt. Mit dem Zuweisungsbescheid sind gleichzeitig Zeitpunkt und Dauer der Teilung sowie Beginn und Ende der neuerlichen Zivildienstleistung festzulegen.“

5. In § 7 Abs. 4 wird das Zitat „§§ 13 Abs. 1, 16, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 16, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 5“ ersetzt.

6. § 8 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.“

7. § 8 Abs. 4 erster Satz entfällt.

8. § 8 Abs. 6 entfällt.

9. § 13 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.“

10. In § 15 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5 wird angefügt:

  1. „5. die Zeit, ab der sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung durch einen / eine von der Zivildienstserviceagentur gemäß § 23c Abs. 4 beauftragten Facharzt oder Fachärztin unterzieht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst antritt.“

11. In § 22 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 38 Abs. 5)“ die Wortfolge „ , wie die Beachtung der Dienstzeiten,“ eingefügt; nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt für die Anweisung der Zivildienstserviceagentur, sich einer Untersuchung nach § 23c Abs. 4 zu unterziehen.“

12. In § 23a Abs. 4a wird das Wort „getrennt“ durch das Wort „stundenweise“ ersetzt.

13. Dem § 23a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Zivildienstpflichtige, die den ordentlichen Zivildienst leisten, haben auf ihr Verlangen Anspruch auf eine Dienstfreistellung für die Dauer von vier Wochen ab der Geburt ihres Kindes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes, sofern das Kind zum Haushalt des betreffenden Zivildienstleistenden gehört. Während der Dienstfreistellung bleiben die Ansprüche auf die Grundvergütung, die Verpflegung, auf Kranken- und Unfallversicherung (§ 33) sowie die Ansprüche nach § 34 bestehen. Der Bund leistet Zivildienstgeld während der Dauer der Dienstfreistellung. Im Zivildienst begonnene Ausbildungen sind vor Beginn der Dienstfreistellung abzuschließen. Die Dienstfreistellung endet jedenfalls mit dem Ende der Dienstleistung. Die Dauer der Dienstfreistellung wird in die Leistung des Zivildienstes gemäß § 1 Abs. 5 eingerechnet. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Beginn der Dienstfreistellung darüber zu informieren.

(7) Zivildienstpflichtige, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 oder § 21 Abs. 1 leisten, haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung von 30 Werktagen für ein Jahr des außerordentlichen Zivildienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilsmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so gebührt Zivildienstleistenden die Dienstfreistellung am Ende des letzten Monats der Dienstleistung.“

14. Dem § 23c wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Hat die Zivildienstserviceagentur begründeten Zweifel an der durch einen Arzt oder einer Ärztin bescheinigten Dienstunfähigkeit iSd § 19a Abs. 1, kann sie den Zivildienstleistenden anweisen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch eine/n von der Zivildienstserviceagentur beauftragte/n Facharzt oder Fachärztin zu unterziehen. Die Kosten hiefür hat die Zivildienstserviceagentur zu tragen. Stellt der / die von der Zivildienstserviceagentur beauftragte Facharzt oder Fachärztin keine Dienstunfähigkeit iSd § 19a Abs. 1 fest bzw. unterzieht sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung, ist die Zivildienstleistung zu erbringen.“

15. In § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „15. jeden Monats“ durch die Wortfolge „Monatsersten jeden Folgenmonats“ ersetzt.

16. Dem § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für Härten, wie sie in § 56 Abs. 4 und Abs. 5 HGG 2001 normiert sind und die sich aus dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, und dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, dadurch ergeben, dass Zeiten einer Zivildienstleistung nicht einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, bzw. des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, gleichgestellt werden, kann die Zivildienstserviceagentur in Einzelfällen einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht. Die Prüfung des Bestehens und die Bemessung der Leistung des finanziellen Ausgleiches für Zivildienstpflichtige erfolgt durch das Heerespersonalamt. Die Höhe dieses finanziellen Ausgleichs kann zur Verwaltungsvereinfachung auch durch die Festsetzung von Pauschalbeträgen geregelt werden. Die Auszahlung des finanziellen Ausgleiches erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur.“

17. § 37b lautet:

„(1) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, werden in Einrichtungen und Einsatzstellen mit fünf bis 19 Zivildienstleisten durch eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter vertreten. In Einrichtungen und Einsatzstellen mit mehr als neunzehn Zivildienstleistenden werden diese durch eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter vertreten.

(2) Der Vertretungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf alle seiner Einrichtung bzw. seiner Einsatzstelle zugewiesenen Zivildienstleistenden.

(3) Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diese in deren Abwesenheit und nimmt die Aufgaben der Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 3) wahr.“

18. § 37d lautet:

„(1) Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle ist – sofern er die Funktion annimmt – Vertrauensperson und bleibt dies bis zum Erlöschen nach Abs. 3. Gleiches gilt für den an Lebensjahren zweitältesten Zivildienstleistenden als Stellvertreter der Vertrauensperson. Nimmt die Vertrauensperson oder der Stellvertreter die Funktion nicht an oder tritt der Fall des Erlöschens der Funktion ein, ist der an Lebensjahren nächstälteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle, der die Funktion annimmt, Vertrauensperson bzw. Stellvertreter.

(2) Verlangt mehr als ein Drittel der Zivildienstleistenden der Einrichtung (Einsatzstelle) die Abberufung der Vertrauensperson (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen. Die Vertrauensperson (der Stellvertreter) ist abberufen, wenn dies in der Abstimmung von mehr als der Hälfte der teilnehmenden Zivildienstleistenden verlangt wird.

(3) Die Funktion der Vertrauensperson bzw. des Stellvertreters erlischt mit

  1. 1. dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem ordentlichen Zivildienst,
  2. 2. dem gegenüber dem Vorgesetzten schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,
  3. 3. der Abberufung (Abs. 2),
  4. 4. der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder
  5. 5. der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.

(4) Der Rechtsträger hat insbesondere bei der Bekanntgabe der Vertrauensperson und des Stellvertreters, der Abberufung und dem Verzicht mitzuwirken.“

19. § 38 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 sowie des § 3 Abs. 1 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.“

20. In § 39 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „obliegenden Pflichten vernachlässigt“ die Wortfolge „oder insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist (§ 19a)“ eingefügt.

21. In § 39 Abs. 1 werden die Z 4 und 5 durch folgende Z 4 ersetzt.

  1. „4. nach Maßgabe des § 37d Abs. 4 bei der Bekanntgabe der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese und bei der Abstimmung im Fall einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) mitzuwirken.“

22. In § 53 wird der Ausdruck „§ 43 Abs. 2 Z2“ durch den Ausdruck „§ 43 Abs. 2“ ersetzt.

23. § 57a Abs. 1 Einleitungsteil lautet:

„Die Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet:“

24. In § 57a Abs. 1 wird das Wort „sowie“ am Ende der Z 10 durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Z 11 durch das Wort „sowie“ ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt:

  1. „12. Daten über den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 60 bis 63 sowie Daten betreffend Verfahren zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß § 6 Abs. 3.“

25. § 57a Abs. 1a und 2 lautet:

„(1a) Die Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zur Aufgabenerfüllung der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Zivildienstleistung zulässig. Die Verarbeitung von Daten durch die Zivildienstserviceagentur gemäß Abs. 1 Z 12 ist nur zur Aufgabenerfüllung der Vorbereitung der Anzeigeerstattung gemäß den §§ 58 oder 59 und zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß § 6 Abs. 3 zulässig.

(2) Die Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen sowie Daten von Unterbrechungs-, Versetzungs- und Entlassungsbescheiden. Daten über die gesundheitliche Eignung dürfen nur im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens gemäß den §§ 9 Abs. 1 und 23c Abs. 4, Daten gemäß Abs. 1 Z 12 nur zur Vorbereitung der Anzeigenerstattung gemäß den §§ 58 oder 59 und zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß § 6 Abs. 3 übermittelt werden.“

26. In § 57a Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Gerichte“ die Wortfolge „und Staatsanwaltschaften“ eingefügt.

27. In § 57a Abs. 3 Z 9 entfällt die Wortfolge „und Sport“.

28. Dem § 57a Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landeshauptleute sowie die Rechtsträger und deren Einrichtungen sind verpflichtet, personenbezogene Daten der Zivildienstleistenden bzw. Zivildienstpflichtigen zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über den Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung gemäß § 4 Abs. 4 zu löschen. Rechtsträger und Einrichtungen sind verpflichtet, personenbezogene Daten Zivildienstpflichtiger nach sieben Jahren zu löschen, soferne in Gesetzen oder Verordnungen keine abweichenden Fristen vorgesehen sind. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres in dem der Zivildienstleistende eingesetzt wurde. Der Ablauf der Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens über den Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung gehemmt.“

29. Dem § 57a werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Zivildienstserviceagentur nach Anfrage über den Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Verfahren gemäß den §§ 58 und 59 zu informieren.

(9) Bezirksverwaltungsbehörden haben die Zivildienstserviceagentur über den Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Verwaltungsstrafverfahren gemäß den §§ 60 bis 63 zu informieren.“

30. Dem § 76c wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 2, § 23a Abs. 4a, 6 und 7, § 23c Abs. 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 5, § 37b, § 37d, § 38 Abs. 6, § 39 Abs. 1 Z 1 und Z 4, § 53, § 57a Abs. 1, 1a und 2, Abs. 3 Z 3 und 9 sowie Abs. 5, 8 und 9, § 77 Abs. 1 Z 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2024 tritt mit XX. XXXX 202X in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 6 und § 39 Abs. 1 Z 5 außer Kraft.“

31. § 77 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 3 und 5, § 34b Abs. 2 sowie des § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung,“

32. § 77 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. des § 24, des § 42, des § 57a Abs. 8, der §§ 58 und 59 sowie des § 71 die Bundesministerin für Justiz,“

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