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Euro-Einführungserlass

BMF14 0106/105-IV/14/9811.12.19981998Euro-Einführungserlass

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
VO 974/98 , ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte:

Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln

7. Zahlungsverkehr

Grundsätzlich können unbare Zahlungen an den Bund (vor allem die Entrichtung von Abgaben) ab 1. Jänner 1999 wahlweise in Schilling oder in Euro vorgenommen werden.

Im Zahlungsverkehr gelten für die Zeit vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 die zwischen den Kreditunternehmungen aufgestellten Regeln. Der Kontoinhaber kann für sein Girokonto ab dem 1. Jänner 1999 eine (unwiderrufliche) Erklärung abgeben, dass dieses Konto in Euro zu führen ist. Überweisungen werden in der "Währung" des sendenden Kontos durchgeführt und in der "Währung" des empfangenden Kontos gutgeschrieben. Für eine allenfalls erforderliche Umrechnung sorgt die Kreditunternehmung. Der Bund wird für seine Konten bei der Ö.P.S.K und der OeNB keine derartige Erklärung abgeben.

Für Zahlungen im Bereich der Finanzämter heißt dies, dass Einzahlungen auf den Finanzamtskonten schon von der Ö.P.S.K. bzw. der OeNB prinzipiell in Schilling gebucht werden. Bei Überweisungen, die in Euro vorgenommen werden, erfolgt die Umrechnung durch die Kreditunternehmung. Umstellungsaufwand besteht für die Finanzverwaltung bei der Buchung auf den Abgabenkonten, weil die Verrechnungsweisungen von den Kreditunternehmungen nicht umgerechnet werden. Im Projekt FKREORG wird diesem Umstand bereits Rechnung getragen und - zumindest für Zahlungen im Wege der Ö.P.S.K. - ein komfortables Buchungsprogramm entwickelt.

Rückzahlungen an Abgabepflichtige und Auszahlungen an Anspruchsberechtigte im Beihilfenbereich werden von den Finanzämtern in Schilling veranlasst. Soweit es sich um Auszahlungen im Beihilfenbereich handelt, wird der Auszahlungsbeleg in der Übergangsphase vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 den Auszahlungsbetrag informativ auch in Euro enthalten.

Im Vollstreckungsverfahren bzw. bei freiwilliger Barzahlung ist der Schilling bis längstens 30. Juni 2002 Zahlungsmittel (der genaue Stichtag wird noch festgelegt werden). Nach diesem Stichtag ist der Schilling Fremdwährung. Verrechnungstechnisch wird er bereits ab 1. Jänner 2002 als Fremdwährung behandelt. Der Euro kann im Vollstreckungsverfahren bzw. bei freiwilliger Barzahlung ab 1. Jänner 2002 verwendet werden. Schecks können ab 1. Jänner 1999 in Euro ausgestellt werden. Dabei kann es sich aber nur um Verrechnungsschecks und nicht um Barschecks handeln. Da die Finanzverwaltung Schecks ohnedies nur zahlungshalber und nicht zahlungsstatt annimmt und eine Tilgung der Abgabenschuld erst mit Gutschrift auf dem Girokonto des Finanzamtes eintritt, ist diese Frage für die Finanzverwaltung nur von untergeordneter Bedeutung.

Die Entrichtung von Abgaben durch Stempelmarken ist einer Entrichtung mit Bargeld gleichzusetzen und daher in der Übergangsphase 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 nur in Schilling möglich.

Wird ein in Euro selbstberechneter Abgabenbetrag (siehe Punkt 5) in Stempelmarken entrichtet, so ist dieser Betrag in Schilling umzurechnen und kaufmännisch auf volle Schilling auf- oder abzurunden.

Wird ein in Schilling festgesetzter oder selbstberechneter Betrag in Euro überwiesen, so ist der nach § 204 BAO gerundete Abgabenbetrag in Euro im Sinne der kleinen Euro-Verordnung auf Cent genau umzurechnen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
VO 974/98 , ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte:

Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln

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