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Euro-Einführungserlass

BMF14 0106/105-IV/14/9811.12.19981998Euro-Einführungserlass

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
VO 974/98 , ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte:

Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln

4. Umsatzsteuer

4.1 Rechnungsausstellung

Es bestehen keine Bedenken, wenn ab 1. Jänner 1999 in einer Rechnung das Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer nebeneinander sowohl in Schilling als auch in Euro ausgewiesen werden. In dieser Vorgangsweise ist weder eine Steuerschuld aufgrund der Rechnung gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 noch gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 zu sehen, wenn aus der Abrechnung deutlich hervorgeht, dass der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer in beiden dann gültigen Währungsbezeichnungen dem Rechnungsempfänger lediglich eine wahlweise Zahlung des Rechnungsbetrages in einer der beiden Bezeichnungen ermöglichen soll.

Diesem Erfordernis wird jedenfalls dann entsprochen werden, wenn die Angabe der jeweils anderen Währung daneben in einem Klammerausdruck oder einer eigenen Spalte erfolgt. Nicht zulässig ist die Ausstellung zweier Rechnungen. In diesem Fall kommt es zu einer Steuerschuld aufgrund der Rechnung.

Wird in der Rechnung nicht das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in beiden Währungen ausgewiesen (zB das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in Schilling, in Euro jedoch nur der Gesamtbetrag mit dem Hinweis, dass in diesem ein bestimmter Umsatzsteuerbetrag in Euro enthalten ist), dann fehlt es - von den Ausnahmen, zB Kleinbetragsrechnung, abgesehen - an einer Rechnung in Euro im Sinne des § 11 UStG 1994. In diesem Fall ist auch bei Bezahlung in Euro nicht der ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag in Euro maßgeblich, sondern es ist der ausgewiesene Schillingbetrag vom Leistungsempfänger selbst in Euro umzurechnen.

4.2 Vorsteuerabzug

Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann von einem Unternehmer die in einer Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 an ihn gesondert ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abgezogen werden. Stellt der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag sowohl in Schilling als auch in Euro in Rechnung, so richtet sich der Vorsteuerabzug, wenn die ausgewiesenen (umgerechneten) Vorsteuerbeträge voneinander abweichen, nach dem ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in der Währung, in der der Leistungsempfänger bezahlt.

4.3 Besteuerung

Ausgangspunkt ist der Betrag, den der Unternehmer, gleichgültig in welcher Währung, erhält. Führt er seine Aufzeichnungen in Euro und erhält er seine Entgelte in Schilling, hat er die vereinbarten (vereinnahmten) Beträge in Euro umzurechnen und aus diesen Beträgen die USt. herauszurechnen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
VO 974/98 , ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte:

Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln

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