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Euro-Einführungserlass

BMF14 0106/105-IV/14/9811.12.19981998Euro-Einführungserlass

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
VO 974/98 , ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte:

Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln

3. Einkommensteuer

3.1 Realisierung von Kursgewinnen und Kursverlusten

Nach Art. 3 § 1 des 1. Euro-Finanzbegleitgesetzes werden zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1998 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren zum ersten Bilanzstichtag im Jahr 1999) Kursgewinne und Kursverluste, die aus der Umrechnung von Wirtschaftsgütern, die auf Währungseinheiten der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf ECU lauten, mit den am 31. Dezember 1998 unwiderruflich festgelegten Kursen resultieren, realisiert. Diese Umrechnung ist nur im Rahmen der Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG 1988 vorzunehmen und betrifft Bargeld, Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen.

Die Begriffe Forderungen und Verbindlichkeiten sind im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und umfassen alle lang- und kurzfristigen Werte mit Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter im weitesten Sinn. Dazu zählen daher nicht nur beispielsweise Darlehensforderungen oder Lieferverbindlichkeiten, sondern auch Bankguthaben, Wertpapiere mit Forderungscharakter (wie zB festverzinsliche Anleihen und obligationenähnliche Genussscheine) sowie Scheck- und Wechselforderungen. Bargeld und Rückstellungen sind hingegen begrifflich bereits eindeutig definiert bzw. definierbar. Monetäre Werte mit Beteiligungscharakter (Aktien, GmbH-Anteile, Anteile an Personengesellschaften) und nicht monetäre Werte (wie etwa Grundstücke, Lizenzen, Maschinen) fallen hingegen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich.

Die endgültige Realisierung von Kursgewinnen und Kursverlusten führt bei den betroffenen Bilanzposten zu einer unmittelbaren Erhöhung bzw. Verminderung des jeweiligen Bilanzansatzes. Kursgewinne aus der Euro-Einführung sind daher gleichsam als nachträgliche Anschaffungskosten direkt den Aktivposten hinzuzurechnen bzw. von den Passivposten abzuziehen, Kursverluste sind spiegelbildlich zu behandeln (dh. nicht in Form einer indirekten Wertberichtigung).

Soweit die Bewertung nicht nur vom endgültig fixierten Euro-Umrechnungskurs abhängt, sondern auch noch andere wertbestimmende Faktoren zu beachten sind (zB Schuldnerbonität bei Forderungen), sind diesbezügliche Wertminderungen (Teilwertabschreibungen, Einzelwertberichtigungen) erst vom umgerechneten Wert vorzunehmen.

Hinsichtlich der Gewinnwirksamkeit positiver Kursdifferenzen besteht nach Art. 3 § 1 Abs. 2 des 1. Euro-Finanzbegleitgesetzes die Möglichkeit, deren Verschiebung durch Bildung einer steuerfreien Rücklage zu bewirken. Diese Rücklage darf nur für Kursgewinne bei Forderungen und Verbindlichkeiten gebildet werden und errechnet sich als Differenz zwischen dem Ansatz in der Bilanz zum 31. Dezember 1998 (bzw. zum ersten Bilanzstichtag im Jahr 1999) und dem Ansatz in der vorangegangenen Bilanz bzw. der laufenden Buchhaltung. Eine vom - mit den fixierten Euro-Umrechnungsparitäten - umgerechneten Wert vorgenommene Wertminderung (Wertberichtigung, Teilwertabschreibung) kürzt nicht das Ausmaß der steuerfreien Rücklage.

Wurde bereits zum vorangegangenen Bilanzstichtag eine Einzelwertberichtigung gebildet, so sind für die Ermittlung der Höhe des Kursgewinnes (der steuerfreien Rücklage) folgende Fälle zu unterscheiden:

a) Einzelwertberichtigung wegen eines Währungsrisikos: Der Kursgewinn errechnet sich als Differenz zwischen dem vorangegangenen Bilanzansatz (= Saldo zwischen den umgerechneten Anschaffungskosten und der Einzelwertberichtigung) und den mit den fixierten Euro-Umrechnungskursen bewerteten Bilanzansatz zum 31. Dezember 1998 (bzw. dem ersten Bilanzstichtag im Jahr 1999). Die gebildete Einzelwertberichtigung ist jedenfalls aufzulösen.

b) Einzelwertberichtigung aus anderen Gründen als dem Währungsrisiko: Um den aufgrund der Euro-Einführung bewirkten "endgültigen" Wert des Wirtschaftsgutes zu bestimmen, ist (auch) die gebildete Wertberichtigung mit den endgültigen Euro-Umrechnungskursen zu bewerten. Der Kursgewinn aus der Euro-Einführung ermittelt sich aus der Differenz der mit den Euro-Umrechnungskursen bewerteten Anschaffungskosten gegenüber den mit dem Stichtagskurs des letzten Bilanzstichtages bewerteten Anschaffungskosten. Anpassungen bzw. Änderungen bei der Höhe der Wertberichtigung wirken sich als Folge des allgemein geltenden Saldierungsverbotes auf den Euro-Kursgewinn nicht aus.

Das Wahlrecht auf sofortige Gewinnwirksamkeit oder auf dessen Verschiebung kann für jedes einzelne Wirtschaftsgut ausgeübt werden; wird vom Wahlrecht Gebrauch gemacht, so muss der gesamte, beim einzelnen Wirtschaftsgut entstandene Kursgewinn der steuerfreien Rücklage zugeführt werden.

Kursgewinne und Kursverluste, die sich bei den einzelnen Bilanzansätzen aus der Umrechnung zum 31. Dezember 1998 ergeben, sind nicht gegenzurechnen. Kursverluste beeinflussen daher nicht die Möglichkeit der Bildung einer steuerfreien Rücklage bzw. deren Höhe.

Die steuerfreie Rücklage ist nach Maßgabe des endgültigen Ausscheidens der zugrundeliegenden Forderung bzw. der zugrundeliegenden Verbindlichkeit aus dem Betriebsvermögen zwingend aufzulösen.

Ist die teilweise oder gänzliche Uneinbringlichkeit zwar wahrscheinlich, aber nicht sicher, muss die steuerfreie Rücklage nicht aufgelöst werden. Eine vorzeitige freiwillige Auflösung ist zulässig, wobei zu beachten ist, dass nur die gesamte für ein Wirtschaftsgut gebildete Rücklage aufgelöst werden kann.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
VO 974/98 , ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte:

Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln

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