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Kammerbeiträge

BMFBMF-010203/0171-IV/6/20187.5.2018

Rz 1569
Siehe Rz 1412 ff.

Kfz-Aufwendungen

Rz 1570
Siehe "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff).

Kilometergeld

Rz 1571
Siehe LStR 2002 Rz 289 und Rz 371, und Stichwort "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff). Zur Höhe siehe LStR 2002 Rz 1404.

Ab 1. Jänner 2011 sind die mit BGBl. I Nr. 111/2010 pro Person in PKW und Kombi: 0,05 Euro; Motorfahrräder und Motorräder: 0,24 Euro).

Kinderbetreuung, Kindergarten, Kindermädchen

Rz 1572
Siehe Rz 4729, Stichwort "Kinderbetreuung".

Kirchenbeitrag

Rz 1573
Siehe Rz 4730, Stichwort "Kirchenbeitrag".

Kleidung

Rz 1574
Kleidung gehört idR zu den Aufwendungen der Lebensführung; dies gilt selbst dann, wenn sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird (VwGH 17.9.1990, 89/14/0277; VwGH 10.9.1998, 96/15/0198). Siehe Rz 4731, Stichwort "Kleidung".

Selbst der Umstand, dass ein Kameramann seine Motive oft aus Extrempositionen aufnehmen muss, etwa auch im Schlamm liegend oder im Wasser stehend, führt nicht dazu, dass Aufwendungen für die Reinigung verschmutzter (bürgerlicher) Kleidung als Werbungskosten anerkannt werden (VwGH 26.9.2000, 94/13/0171).

Ein als Betriebausgabe abzugsfähiges Arbeitsmittel liegt nur dann vor, wenn es sich um typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung handelt. Darunter fallen ua.:

Die Anschaffung von Kleidung für einen Dienstnehmer ist prinzipiell auch dann Betriebsausgabe, wenn die Merkmale der Berufskleidung nicht vorliegen. Diesfalls liegt jedoch ein Sachbezug vor (VwGH 11.4.1984, 83/13/0084). Siehe auch LStR 2002, Rz 322 (Berufskleidung) sowie LStR 2002 Rz 323 (Reinigung von Berufskleidung).

Stichworte