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Kongress

BMFBMF-010203/0171-IV/6/20187.5.2018

Rz 1575
Siehe "Studienreisen" (Rz 1651).

Konventionalstrafe

Rz 1576
Siehe "Strafen" (Rz 1649).

Konversationslexikon

Rz 1577
Siehe "Fachliteratur" (Rz 1525).

Kosmetika

Rz 1578
Siehe Rz 4732, Stichwort "Kosmetika".

Körperbehinderung

Rz 1579
Siehe Rz 4733, Stichwort "Körperbehinderung", sowie LStR 2002, Rz 839 bis 864.

Kraftfahrzeug

Rz 1580
Siehe "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff).

Krankheitskosten

Rz 1581
Die Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn entweder eine typische Berufskrankheit vorliegt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (VwGH 15.11.1995, 94/13/0142; VwGH 24.9.2007, 2006/15/0325).

Aufwendungen für einen Erholungsaufenthalt zur Wiederherstellung und Kräftigung der Gesundheit (Genesungsurlaub) gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung (VwGH 6.10.1970, 0007/69). Bei Berufskrankheiten sind die entsprechenden Aufwendungen Betriebsausgaben (VwGH 10.11.1987, 85/14/0128); ein Herzinfarkt oder ein berufsbedingter Nervenzusammenbruch sind jedoch keine Berufskrankheiten. Eine Liste der Berufskrankheiten ist in der Anlage 1 zum ASVG angeführt (§ 177 ASVG).

Zur Qualifikation als außergewöhnliche Belastung siehe weiters LStR 2002 Rz 902 904.

Kranzspenden

Rz 1582
Derartige Aufwendungen sind hinsichtlich verstorbener Klienten (VwGH 7.12.1962, 1574/62) und Arbeitnehmer (VwGH 23.5.1966, 1829/65) abzugsfähig.

Kreditgewährung an Kunden

Rz 1583
Siehe "Bürgschaft" (Rz 1511) und "Darlehen" (Rz 1514).

Kulanzleistung

Rz 1584
Siehe Rz 4839.

Kulturveranstaltung, Kinobesuch

Rz 1585
Siehe Rz 4734, Abschn. "Kulturveranstaltung".

Kunstwerke, Bilder

Rz 1586
Siehe Rz 4735, Stichwort "Kunstwerke".

Stichworte