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Dienstleistung

BMFBMF-010203/0252-VI/6/20135.6.2013

Rz 6832
Wird das Entgelt für bereits erbrachte Dienstleistungen erst bei Ende des Dienstvertrages eingefordert, liegt keine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988

Dienstleistungsvertrag

Rz 6833
Werden wegen der Nichterfüllung von Dienstleistungs- oder Lieferverträgen Schadenersatzforderungen geltend gemacht, liegt kein Schaden vor, der durch ungewöhnliche Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegen, verursacht ist. Es handelt sich somit nicht um Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988

Dienstverhältnis

Rz 6834
Siehe unter "Arbeitnehmer" (Rz 6824).

Dienstvertrag

Rz 6835
Siehe unter "Arbeitnehmer" (Rz 6824).

Dürreentschädigungen

Rz 6836
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.

Ernteentschädigungen

Rz 6837
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.

Fischereirecht

Rz 6838
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.

Fruchtgenussrecht

Rz 6839
Wird ein nichtbetriebliches Fruchtgenussrecht (zB an einem Mietwohnhaus) vor dem 1.1.2012 aufgegeben und wird dafür eine Zahlung geleistet, unterliegt diese nicht der Einkommensteuer (VwGH 10.02.1987, 86/14/0125), auch wenn mit der Aufgabe des Fruchtgenussrechtes ein Entgang von Erträgen verbunden ist (VwGH 16.09.1986, 83/14/0123).

Wird nach dem 31.12.2011 ein Fruchtgenussrecht entgeltlich übertragen oder vom Eigentümer abgelöst, führt dies in gleicher Weise wie die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes - vergleichbar der Untervermietung durch einen Hauptmieter - zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VwGH 21.12.2010, 2009/15/0046, vgl. die Rz 115a, 119 und 6409).

Fußgängerpassage

Rz 6840
Siehe unter "Servitut" (Rz 6869).

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