Eine Entschädigung gemäß
§ 32 EStG 1988 liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen wegen eines Garantievertrages jene Zinsen ersetzt werden, die ihm entgangen sind, weil er wegen Fehlens der ihm garantierten Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung höhere Steuerbeträge zu zahlen hatte (VwGH 22.9.1982, 81/13/0007; VwGH 15.12.1982, 81/13/0025; VwGH 15.12.1982, 81/13/0064).
Wird für die Duldung von Geländeänderungen und Wegerrichtungen ein Entgelt geleistet, ist dieses nicht unter
§ 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 89/14/0107).
Siehe unter "Zuwendungen" (Rz 6888).
Kommt es auf Grund von U-Bahnbauarbeiten zu Geschäftsbeeinträchtigungen und werden dafür Zahlungen gewährt, sind diese unter
§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 Siehe unter "Abfindung" (Rz 6822).
Wird die Gewinnverteilung zwischen Mitunternehmern an die Leistungen der einzelnen Mitunternehmer angepasst, ist in der Erhöhung der Gewinnbeteiligung eines Mitunternehmers keine Entschädigung für den "Schaden", der in der bisher zu geringen Gewinnbeteiligung begründet ist, zu erblicken.
Siehe unter "Gewinnbeteiligung" (Rz 6846).
Zahlungen zur Abgeltung seines Ausgleichsanspruches (
§ 24 HVertrG 1993) stellen einen Ausgleich für künftig (nach
§ 24 Abs. 4 HVertrG 1993 für höchstens ein Jahr) entgehende Provisionen des Handelsvertreters dar (
VwGH 4.6.2003, 97/13/0195); siehe auch Rz 5663.
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Werden Kapitaleinkünfte im Ausland beschlagnahmt und nach 17 Jahren frei gegeben, stellen diese Einkünfte Entschädigungen iSd
§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 0385/62).
Zahlungen in Zusammenhang mit solchen stellen keine Entschädigungen iSd
§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 Wenn keine konkrete Möglichkeit zu einer anderweitigen Verwertung durch den Steuerpflichtigen selbst besteht, stellt das für die Überlassung von Know-how gezahlte Entgelt keine Entschädigung gemäß
§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 2021/53); eine Zuordnung zu
§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 0051/60).
Siehe unter "Wirtschaftsgut" (Rz 6886).
Siehe unter "Mietverhältnis" (Rz 6857).