Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung fallen in die Kompetenz der Mehrheit nach Miteigentumsanteilen. Bei wichtigen Veränderungen nach § 834 ABGB bedarf eine Mehrheitsentscheidung der Zustimmung des Außerstreitrichters damit sie wirksam und umsetzbar wird. Streitigkeiten unter den Miteigentümern über Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache sind im Außerstreitverfahren abzuhandeln. Alles, was nicht ausdrücklich oder unzweifelhaft schlüssig in das Außerstreitverfahren verwiesen wird, bleibt in der Kompetenz des Streitrichters im Zivilprozess.