Unter Zivilteilung gemeinschaftlicher Sachen versteht man deren Verkauf durch gerichtliche Feilbietung und Verteilung des Kaufpreises unter den Teilhabern. Das Recht auf Feilbietung betrifft grundsätzlich nur Liegenschaften und bewegliche Sachen (nicht Mitmietrechte) und besteht nur, wenn die Naturalteilung nicht möglich oder nicht tunlich ist. Das Recht jederzeit die Teilung zu verlangen, wird dadurch eingeschränkt, dass das Teilungsbegehren nicht zur Unzeit und nicht zum Nachteil der übrigen gestellt werden darf.