§ 364 Abs 2 ABGB gewährt dem durch Immissionen beeinträchtigten Nachbarn einen Untersagungsanspruch, dies allerdings nur soweit die beanstandete Immission das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt. Bei behördlich genehmigten Anlagen und Bergwerksanlagen ist ein solcher Unterlassungsanspruch gem § 364a ABGB ausgeschlossen und der beeinträchtigte Nachbar, für typischerweise mit dem genehmigten Betrieb verbundenen Emissionen auf, einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch beschränkt.