Zusätze oder Nachträge zu einem gebührenpflichtigen Rechtsgeschäft sind nur im Ausmaß zusätzlich begründeter Rechte und Verbindlichkeiten gebührenpflichtig. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Identität des ursprünglich abgeschlossenen Rechtsgeschäftes nicht verändert wird und somit kein Neuabschluss eines Rechtsgeschäftes vorliegt, bei der das neue Rechtsgeschäft vollumfänglich der Gebühr unterliegt.