Den Rechtsgebühren im Sinne der Bestimmungen des III. Abschnitts des GebG unterliegen nur jene Rechtsgeschäfte, die in § 33 GebG aufgezählt werden (Enumerationsprinzip). Zwar ist die Errichtung einer (beweiskräftigen) Urkunde im Sinne des GebG grundsätzlich Bedingung für das Entstehen einer Rechtsgebühr; Gegenstand der Rechtsgebühr ist jedoch nicht die Beurkundung, sondern das Rechtsgeschäft selbst. Voraussetzung für die Gebührenpflicht des Rechtsgeschäfts ist daher, dass dieses zivilrechtlich gültig zustande gekommen ist.