Sofern keine Selbstberechnung der Rechtsgebühren im Sinne des III. Abschnitts des GebG erfolgt, ist gem § 31 GebG eine Gebührenanzeige vorzunehmen. Die Rechtsgebühren werden in diesen Fällen durch das Finanzamt Österreich mit Bescheid festgesetzt. Eine nicht ordnungsgemäße Gebührenanzeige kann nach § 9 GebG durch eine Gebührenerhöhung sanktioniert werden.